Betriebsmedizin

Vorsorge

Vorsorgen sind gesetzlich vorgeschrieben und in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV ) festgelegt. In erster Linie sind diese beratend und dienen der Gesunderhaltung. Es sind 3 Arten von Vorsorgen definiert: 

  • Pflichtvorsorgen:  bei höherer Gefährdung (festgelegt in den verschiedenen Verordnungen wie z.B. Biostoffverordnung oder Gefahrstoffverordnung) muss der Arbeitgeber diese Vorsorgen durchführen lassen, die Mitarbeiter/innen haben hier eine Mitwirkungspflicht. Diese erstreckt sich aber nur auf die Teilnahme und die Aufklärung. Weitere angebotene Untersuchungsleistungen sind für die Mitarbeiter/innen freiwillig (z.B. bei starker Lärmbelastung oder im Gesundheitswesen bei Infektionsgefährdung. 
  • Angebotsvorsorgen: Diese müssen bei mittlerer oder niedrigerer Gefährdung vom Arbeitgeber verpflichtend angeboten werden . Die Mitarbeiter/innen können diese Vorsorgen (mit eventuellen Untersuchungsleistungen) annehmen, müssen es aber nicht. 
  • Wunschvorsorgen: erfolgen auf Wunsch der Mitarbeiter/innen, wenn eine entsprechende Gefährdung vorliegt und gesundheitliche Beschwerden auf diese Gefährdung bezogen werden (z.B. Hauterscheinungen immer bei oder nach der Tätigkeit).

Wir führen die Vorsorgen sowohl im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung in Ihrem Betrieb durch oder nach Auftrag als Einzelleistung in unserer Praxis.